Satzung March for Science e.V.

§ 1. Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „March for Science“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
Sitz des Vereins ist Mühlheim am Main.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen werden.
Der Name des Vereins kann mit „M4S“ abgekürzt werden.

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Der Verein setzt sich das Ziel, die Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnis in den gesellschaftlichen Diskurs zu stärken, das allgemeine Verständnis wissenschaftlichen Denkens in allen Teilen der Bevölkerung zu verbessern, strukturelle Rahmenbedingungen der Wissenschaft kritisch zu hinterfragen, die gesellschaftliche Rolle von Wissenschaft für die Demokratie zu verdeutlichen sowie politisch verfolgte oder in ihrer Arbeit aufgrund politischer Gründe behinderte Wissenschaftler/innen zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. Organisation, Koordination, Durchführung oder Förderung von Demonstrationen oder öffentlichen Kundgebungen
    2. Durchführung oder Förderung von Projekten der Wissenschaftskommunikation
    3. Durchführung oder Förderung von Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen und -projekten
    4. Durchführung oder Förderung wissenschaftlicher Projekte und Forschungsvorhaben
    5. Vergabe von Forschungsaufträgen
    6. Vergabe von Stipendien an Wissenschaftler/innen
    7. Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von Vortragsreihen, Podiumsdiskussionen, Symposien und Tagungen
    8. Erstellung oder Unterstützung bei der Erstellung von Publikationen und Schriften

Es besteht keine Verpflichtung, von allen diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereines zuzuführen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Ein Mitglied kann aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist austreten.

Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit ihrer Stimmen ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied dem Verein Schaden zugefügt hat, wenn es die anerkannten Regeln wissenschaftlichen Arbeitens grob verletzt hat, den Verein grob geschädigt hat, wenn ihm die akademischen Grade entzogen wurden oder es sich in einer Weise verhalten hat, die dem Vereinszweck widerspricht. Das Mitglied soll vor dem Ausschluss gehört werden.

Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personenvereinigungen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Kündigung, Streichung oder Ausschluss.

Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§5a) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem dann zu berufen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

  • die Wahl des Vorstandes
  • den Rechnungsbericht und die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Wahl eines Rechnungsprüfers
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung müssen in einer Niederschrift festgehalten werden, die von einem vorher bestimmten Vereinsmitglied angefertigt wird. Die Niederschrift muß von diesem Mitglied sowie von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Sie ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§5b Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. bis zu vier weiteren gewählten Mitgliedern.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie die tägliche Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sind jeweils berechtigt, den Vorstand allein zu vertreten.

Der Vorstand legt jährlich zum Ende des Kalenderjahres Rechenschaft über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins ab.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse des Vorstands fernmündlich oder mit Hilfe elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

Der Vorstand bleibt tätig, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand dessen Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen.

Der Vorstand ist in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann Beisitzer bestellen, die den Vorstand beraten. Die Beisitzer können an Vorstandssitzungen teilnehmen, gehören jedoch selbst nicht dem Vorstand an.

§6 Satzungsänderung

Der Vorstand kann selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden.

§7 Ergänzende Vorschriften

Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht enthalten sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB.